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AUFGESCHNAPPT
Tierarztrechnung nicht bezahlt - Tier einbehalten
Gibt ein Tierhalter sein Tier zur Behandlung oder Operation an den Tierarzt, so entsteht ein Vertrag zwischen beiden Parteien. Der Tierhalter verpflichtet sich zur Zahlung der tierärztlichen Leistungen und der Tierarzt verpflichtet sich, das Tier nach dem besten Wissen und Gewissen und den geltenden tierärztlichen und wissenschaftlichen Maßstäben zu behandeln und die Gebühren gemäß der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) abzurechnen. Wird der Tierhalter vertragsbrüchig, steht dem Tierarzt ein Zurückbehaltungsrecht des Tieres zu, hat der Tierhalter den Verdacht, das der Tierarzt fehlerhaft gearbeitet hat, steht ihm der Weg zu den Landestierärztekammern offen und kann dort um Rat und Hilfe bitten.
Urteil hierzu: Landgericht Mainz vom 31.10.02
Rechnungseinzug durch Tierärztliche
Verrechnungsstelle
Krankheitsdaten eines Tieres fallen nicht unter den Datenschutz, deshalb können nach einem Urteil des Landeskammergerichts Dortmund (Az 4 S 176/05) Tierärzte ihre offenen Rechnungen ohne Zustimmung des Tierbesitzers von einer Verrechnungsstelle eintreiben lassen. Nur Fälle, in denen von der Behandlung des Tieres auf den Gesundheitszustand des Halters geschlossen werden kann, dürfen nicht an die Verrechnungsstellen weitergeleitet werden.
Eigentum an Röntgenbildern
Grundsätzlich gehören Röntgenbildern zu den geschützten Lichtbildwerken im Sine des Urheberrechtsgesetzes. Sie sind Eigentum des anfertigenden Tierarztes. Er hat keine Verpflichtung diese Bilder dem Tierbesitzer auszuhändigen. Andererseits ist er aber zur Aufbewahrung der Röntgenbilder für die Dauer von 10 Jahren verpflichtet. So schreibt es die Berufsordnung der Tierärzte vor.
Etwas anderes ist es, wenn ein ausdrücklicher und schriftlicher Übereignungsvertrag vorliegt, dann nämlich müssen die Röntgenbilder herausgegeben werden. Eine weitere Ausnahme bilden Röntgenbilder zur Untersuchung von HD bei Hunden. Diese Aufnahmen werden an den Verein und die auswertenden Stellen weitergeleitet, die diese Röntgenbilder im Rahmen der Dokumentation dann auch verwahren.
Bei Notwendigkeit können Röntgenbilder durch den zurzeit behandelnden Tierarzt beim "Urheber-Tierarzt" angefordert werden, das gebietet die Kollegialität (§8 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 der Musterberufsordnung der Bundestierärztekammer, für den einzelnen TA gilt die Berufsordnung der Landestierärztekammer). Der nachbehandelnde Tierarzt hat einen Anspruch auf Einsichtnahme der Röntgenbilder, das allerdings nicht vom Tierbesitzer durchgesetzt werden kann, da es nicht dem Zivilrecht unterliegt. Es besteht allerdings auch hier die Verpflichtung zur Rückgabe
Ein für den Patientenbesitzer durchsetzbares Recht bietet §810 BGB, wenn ein rechtliches Interesse darin besteht, eine im fremden Eigentum stehende Urkunde einzusehen. Der Tierhalter darf also die Gestattung der Einsicht verlangen, weil die Urkunde in seinem in seinem Interesse errichtet ist. Dieser Paragraph greift nicht nur bei Urkunden, sondern auch auf Dokumente wie etwa Röntgenbilder. Dieser Anspruch auf Einsichtnahme kann auch durch die Fertigung von Kopien befriedigt werden. Die Fertigung von Kopien ist eine tierärztliche Leistung, die der Tierarzt in Rechnung stellt.
Sollte es dennoch Probleme bei der Einsichtnahme geben, hilft die jeweilige Landestierärztekammer.
Wussten Sie dass:
…vom 01.03. – 31.10. des Jahres Feuer und Rauchen im Wald verboten sind.
..die Wanderratte dem allgemeinen Schutz des Naturschutzgesetzes unterliegt.
….nur noch etwa 200 – 500 Schweinswale in der zentralen Ostsee leben und ihr Fortbestand stark gefährdet ist.
BestesFutter Welpenmilch in neuer Rezeptur: ein vollwertiger Milchersatz für Welpen und junge Hunde.
Für wachsende Hunde max. 35 ml/kg Körpergewicht im Verhältnis von 10g Milchpulver/200 ml Wasser.
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Hochergiebig, bitte beachten Sie das empfohlene Mischverhältnis. Das Produkt enthält keine Füllstoffe, Aromen oder Getreideerzeugnisse.
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Zusammensetzung:
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